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Statuten des Vereins IG KiKK – Interessensgemeinschaft der Kulturinitiativen in Kärnten/Koroška


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)  Der Verein führt den Namen IG KiKK – Interessensgemeinschaft der Kulturinitiativen in Kärnten/Koroška.
(2) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Kärnten.

§2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat den Zweck der Wahrung, Vertretung, Zusammenfassung und Förderung der Interessen der Kulturinitiativen, freien Medieninitiativen, Jugend- und Migrant*innenorganisationen im Kulturbereich, Kulturveranstalter*innen und Kulturvermittler*innen sowie Kulturstätten, die sich als unabhängig und selbstbestimmt im Sinne des § 6 (2) verstehen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung BAO.

§3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
(1) Vorträge und Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Arbeitskreise, sonstige zielrelevante Veranstaltungen etc.
(2) Aktive Einflussnahme auf alle im Sinne der Interessen und Aktivitäten der Mitglieder relevanten Gesetzgebungen, Erlässe, Verordnungen
(3) Vertretung in öffentlichen Körperschaften, Institutionen, Beiräten etc. und Wahrnehmung eines allgemein politischen, insbesondere kulturpolitischen Mandats
(4) Sammlung, Dokumentation und Verbreitung fachlich einschlägiger Materialien
(5) Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungstätigkeit

§4 Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Einnahmen aus vereinseigenen Veranstaltungen, Publikationen
(3) Subventionen und öffentliche sowie private Förderungen
(4) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen

§5 Arten der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und die Kriterien des § 6 (2) erfüllen. Entsprechend den Statuten der IG Kultur Österreich erwerben ordentliche Mitglieder zeitgleich mit ihrer Mitgliedschaft bei der IG KiKK eine ordentliche Mitgliedschaft bei ersterer.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die projektbezogen kulturelle Arbeit leisten oder Interessensgemeinschaften sowie Vereine, Personenzusammenschlüsse und andere Organisationen die ihre Haupttätigkeit im Kulturbereich haben, auch wenn sie nicht den in § 6.(2) festgelegten Kriterien entsprechen.
(4) Fördernde Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Verweigerung der Aufnahme muss begründet werden.
(2) Als Kriterien für die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft gelten folgende Richtlinien, denen seitens der Mitglieder in überwiegender oder zumindest tendenzieller Weise bei der Ausübung autonomer Kulturarbeit entsprochen werden sollte:

a)  kontinuierliche Arbeit
b)  starke regionale Verankerung
c)  solidarische Haltung zur slowenischen Volksgruppe oder Kulturarbeit im Kontext der slowenischen Volksgruppe (unter besonderer Berücksichtigung der Zweisprachigkeit in Kärnten/Koroška)
d)  demokratische, integrative und geschlechtersensible Ausrichtung inner- und außerhalb der Initiative
e)  Orientierung an den Menschenrechten, Positionierung gegen menschenrechtswidrige Ideologien und Strömungen
f)   kulturpolitische Modellhaftigkeit der Arbeit
g)  Statutarische Unabhängigkeit von Einrichtungen der öffentlichen Hand, Körperschaften öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien
h)  Gemeinnütziges Arbeiten im Sinne der §§ 34 ff BAO
i)   Selbstbestimmte Gebarung und Durchführung der Kulturarbeit
j)   Suchen und Einbringen neuer Ideen auf den Gebieten der Kultur und der Kulturvermittlung
k)  Bemühung um Publikumsschichten, die von bestehenden Kultureinrichtungen nicht erreicht werden oder Alternativen suchen
l)   Schwerpunkt des Zeitgenössischen in Kunst und Kultur
m) Wahrnehmung von Projekten zur Überbrückung der Kluft zwischen Kulturschaffenden und Publikum
n)  Aufgreifen von soziokulturellen und animatorischen Aufgabenstellungen

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliedschaft erlischt bei natürliche Personen durch Ableben, freiwilligem Austritt und durch Ausschluss; bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen durch Auflösung, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen und wird sofort nach Einlangen wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen 4 Wochen ab Zugehen der Ausschlusserklärung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung dieMitgliedsrechte ruhen. Der Ausgeschlossene ist berechtigt ein Schiedsgericht im Sinne des § 17 der Satzungen und der dort angeführten Modalitäten einzuberufen.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, ferner auch Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung zu stellen.
(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
die Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jeweils beschlossenen Höhe zu bezahlen
(3) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.

§9 Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§10 und §11), der Vorstand (§12 – §14). die Rechnungsprüfer*innen (§15), das Schiedsgericht (§17) und im Falle seiner Einsetzung der Fachbeirat (§16).

§10 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Drittels der Teilnahme- und Stimmberechtigten oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen acht Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Teilnahme- und Stimmberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Kandidaturen für den Vorstand sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich einzubringen. Sollten nicht genügend Kandidaturen einlangen, um alle Vorstandsfunktionen zu besetzen, oder sollten nicht genügend Kandidat*innen die notwendige Stimmenmehrheit erhalten, können von der tagenden Generalversammlung noch Kandidat*innen nominiert und gewählt werden.
Das passive Wahlrecht kann auf Vorschlag von Mitgliedern der IG KiKK oder des Vorstandes auch auf Nicht-Mitglieder ausgedehnt werden.
Die Verteilung der Vorstandsfunktionen obliegt dem neugewählten Vorstand.
(5) Gültige Beschlüsse − ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung − können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder im Sinne von § 8 (4) teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimmberechtigung auf eine/n Stellvertreter*in im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Teilnahme- und Stimmberechtigten bzw. deren Vertreter*innen nach § 10 (6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse jedoch, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung der/die 2. bzw. 3. Vorsitzende. Wenn auch diese/r verhindert sind, führt das Vorstandsmitglied mit der längsten Funktionsperiode den Vorsitz.

§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen
(3) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
(4) Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen, und zwar aus drei Vorsitzenden, dem/der Finanzreferent*in, dem/der Medienreferent*in und einem/einer Fachreferent*in.
Der Vorstand kann zusätzlich zwei Fachreferenten*innen stimmberechtigt in den Vorstand kooptieren.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
(3) Die Dauer einer Vorstandsperiode beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, falls die Zweijahresfrist aus unverschiebbaren Gründen über- oder unterschritten wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird durch die/den 1. Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung des Vorstands regelt die Vorgangsweise bei deren Verhinderung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(8) Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl bzw. Kooptierung (siehe Abs. 2) eines/einer Nachfolger*in wirksam.

§13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle leitenden und durchführenden Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung einer Geschäftsordnung
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(3) Vorbereitung der Generalversammlung
(4) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines bzw. werkvertraglich für diesen tätige Personen
(8) Entsenden von Vorstandsmitgliedern oder anderer geeigneter Personen in außervereinliche Institutionen oder Gremien.
(9) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Dem/Der 1. Vorsitzenden obliegt die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Der/Die 2. und 3. Vorsitzende unterstützen die/den 1. Vorsitzende*n bei der Führung der Vereinsgeschäfte (Vertretung und Vorsitz).
(3) Der/Die Finanzreferent*in ist für die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Der/Die Medienreferent*in ist für die Kommunikation der Vereinsagenden auf allen Kanälen (online, print, intern, extern) verantwortlich.
(5) Der/Die Fachreferent*In übernimmt Verantwortung und Koordination für spezifische Vereinsagenden (Themen, Aktionen, Angebote, etc.)
(6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der/dem 1. Vorsitzenden und dem/der Finanzreferent*in gemeinsam zu unterfertigen. Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt die Vertretung im Falle der Verhinderung bzw. das Vorgehen bei Gefahr in Verzug.

§15 Die Rechnungsprüfer*innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über Bestellung, Rücktritt und Enthebung (§12. Abs. 3, 8, 9, und 10) sinngemäß.

§16 Der Fachbeirat
Dem Vorstand kann bei Bedarf einen Fachbeirat für organisatorische, wissenschaftliche, politische und sonstige relevante Fragestellungen zur Seite gestellt werden. Die Bestellung in den Fachbeirat und die Anzahl seiner Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Die Funktionsdauer des Fachbeirates fällt zeitlich mit der Funktionsdauer des Vorstandes zusammen. Der Fachbeirat hat grundsätzlich konsiliarische Funktion.

§17 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern der Generalversammlung zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand je ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter*innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.

§18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch − sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses soll, soweit möglich und erlaubt, einem Verein oder einer Organisation zufallen der bzw. die gemeinnützig im Sinne der BAO §§34 ist und gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie die IG KIKK verfolgt oder anderweitig solcher Nutzung zugeführt werden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.