Statuten | statuti
Statuten des Vereins IG KiKK – Interessensgemeinschaft der Kulturinitiativen in Kärnten/Koroška
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen IG KIKK – Interessensgemeinschaft der Kulturinitiativen in Kärnten/Koroška.
(2) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Kärnten und ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat den Zweck der Wahrung, Vertretung, Zusammenfassung und Förderung der Interessen der Kulturinitiativen, freien Medieninitiativen, Jugend- und Migrant*innenorganisationen im Kulturbereich, Kulturveranstalter*innen und Kulturvermittler*innen sowie Kulturstätten, die sich als unabhängig und selbstbestimmt im Sinne des § 6 (2) verstehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung BAO.
§3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
(1) Organisation, Teilnahme und Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern an Vorträgen und Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Arbeitskreisen, Exkursionen und sonstigen zielrelevanten Veranstaltungen.
(2) Aktive Einflussnahme auf alle im Sinne der Interessen und Aktivitäten der Mitglieder relevanten Gesetzgebungen, Erlässe, Verordnungen.
(3) Vertretung in öffentlichen Körperschaften, Institutionen, Beiräten und
Wahrnehmung eines allgemein politischen, insbesondere kulturpolitischen Mandats.
(4) Erstellung, Sammlung, Dokumentation, Herausgabe und Verbreitung fachlich einschlägiger Materialien.
(5) Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungstätigkeit.
(6) Einrichtung eines Gerätebestandes.
(7) Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
(8) Durchführung von Seminaren und Ausbildungen.
(9) Veranstaltungen und Tätigkeiten im Sinne der Erwachsenenbildung.
(10) Herausgabe von Publikationen.
(11) Initiierung und Durchführung von kulturellen Forschungsprojekten.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen (gemäß § 40 Abs 1 BAO) heranziehen und kann auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden.
§4 Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. §3
(3) Subventionen und öffentliche sowie private Förderungen
(4) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Geschenke
(5) Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
(6) Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
§4A ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZU BEGÜNSTIGUNGSWÜRDIGKEIT ISD §§34 FF BAO UND SPENDENABSETZBARKEIT ISD § 4A ESTG 1988
(1) Eventuell nicht im Sinn der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
(2) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(3) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
(5) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(6) Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Es gibt weder Kapitalanteile noch Einlagen der Mitglieder:
(7) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(8) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
(9) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinn der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
(10) Der Verein ist weiters berechtigt, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 Abs 3 BAO, neben der unmittelbaren Förderung begünstigter Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Körperschaften zu übernehmen.
(11) Für den Fall der Spendenbegünstigung: Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
§5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und die Kriterien des § 6 (2) erfüllen. Entsprechend den Statuten der IG Kultur Österreich erwerben ordentliche Mitglieder zeitgleich mit ihrer Mitgliedschaft bei der IG KIKK eine ordentliche Mitgliedschaft bei ersterer.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die projektbezogen kulturelle Arbeit leisten oder Interessensgemeinschaften sowie Vereine, Personenzusammenschlüsse und andere Organisationen die ihre Haupttätigkeit im Kulturbereich haben, auch wenn sie nicht den in § 6.2 festgelegten Kriterien entsprechen.
(4) Fördernde Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Verweigerung der Aufnahme muss begründet werden.
(2) Als Kriterien für die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft gelten folgende Richtlinien, denen seitens der Mitglieder in überwiegender oder zumindest tendenzieller Weise bei der Ausübung autonomer Kulturarbeit entsprochen werden sollte, wobei lit g bis i und l jedenfalls erfüllt sein müssen:
a) kontinuierliche Arbeit
b) starke regionale Verankerung
c) solidarische Haltung zur slowenischen Volksgruppe oder Kulturarbeit im Kontext der slowenischen Volksgruppe (unter besonderer Berücksichtigung der Zweisprachigkeit in Kärnten/Koroška)
d) demokratische, integrative und geschlechtersensible Ausrichtung inner- und außerhalb der Initiative
e) Orientierung an den Menschenrechten, Positionierung gegen menschenrechtswidrige Ideologien und Strömungen
f) kulturpolitische Modellhaftigkeit der Arbeit
g) Statutarische Unabhängigkeit von Einrichtungen der öffentlichen Hand, Körperschaften öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien
h) Gemeinnütziges Arbeiten im Sinne der §§ 34 ff BAO
i) Selbstbestimmte Gebarung und Durchführung der Kulturarbeit
j) Suchen und Einbringen neuer Ideen auf den Gebieten der Kultur und der Kulturvermittlung
k) Bemühung um Publikumsschichten, die von bestehenden Kultureinrichtungen nicht erreicht werden oder Alternativen suchen
l) Schwerpunkt des Zeitgenössischen in Kunst und Kultur
m) Wahrnehmung von Projekten zur Überbrückung der Kluft zwischen Kulturschaffenden und Publikum
n) Aufgreifen von soziokulturellen und animatorischen Aufgabenstellungen
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Ableben, freiwilligem Austritt und durch Ausschluss; bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen durch Auflösung, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen und wird sofort nach Einlangen wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 12 Monate trotz zweimaliger Mahnung verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen 4 Wochen ab der Ausschlusserklärung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt ein Schiedsgericht im Sinne des § 17 der Satzungen und der dort angeführten Modalitäten einzuberufen.
(4) Werden dem Vorstand Informationen über wesentliche Änderungen in der Organisation eines ordentlichen oder Landesorganisationsmitgliedes gem. § 9 (4) zur Kenntnis gebracht, durch welche die Kriterien für die Aufnahme als ordentliches Mitglied fortan nicht mehr erfüllt sind, so kann der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes einen Ausschluss desselben oder die Änderung der Mitgliedschaft von einer ordentlichen in eine außerordentliche Mitgliedschaft laut § 6 (4) beschließen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen und Leistungen des Vereins durch Vertreter*innen in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist hinsichtlich nicht gemeinnütziger Mitgliedsorganisationen § 39 Abs 3 BAO zu beachten. Ferner sind ordentliche Mitglieder berechtigt, durch ihre Vertreter*innen Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung zu stellen.
(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jeweils beschlossenen Höhe zu bezahlen.
(3) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
(4) Die ordentlichen Mitglieder haben den Vorstand binnen 4 Wochen über wesentliche Änderungen zu informieren, durch welche die Kriterien zur Aufnahme als ordentliches Mitglied laut § 6 (2) fortan nicht mehr erfüllt sein könnten. Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen hinsichtlich der statutarischen Unabhängigkeit (§ 6 (2) g), der Gemeinnützigkeit (§ 6 (2) h, der selbstbestimmten Gebarung und Durchführung der Kulturarbeit (§ 6 (2) i) und des Tätigkeitsschwerpunktes im Zeitgenössischen in Kunst und Kultur (§ 7 (2) l).
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§10 und §11), der Vorstand (§12 - §14). die Rechnungsprüfer*innen (§15), das Schiedsgericht (§17) und im Falle seiner Einsetzung der Fachbeirat (§16).
§10 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Drittels der Teilnahme- und Stimmberechtigten oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen acht Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Teilnahme- und Stimmberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied bereitgestellte E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Kandidaturen für den Vorstand sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich einzubringen. Sollten nicht genügend Kandidaturen einlangen, um alle Vorstandsfunktionen zu besetzen, oder sollten nicht genügend Kandidat*innen die notwendige Stimmenmehrheit erhalten, können von der tagenden Generalversammlung noch Kandidat*innen nominiert und gewählt werden. Das passive Wahlrecht kann auf Vorschlag von Mitgliedern der IG KIKK oder des Vorstandes auch auf Nicht-Mitglieder ausgedehnt werden. Die Verteilung der Vorstandsfunktionen obliegt dem neugewählten Vorstand.
(5) Gültige Beschlüsse − ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung − können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Person dürfen nicht mehr als zwei Stimmrechte ausgeübt werden.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse jedoch, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende, bei deren*dessen Verhinderung durch seine*n/ihre*n Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, führt das Vorstandsmitglied mit der längsten Funktionsperiode den Vorsitz.
(10) Die Generalversammlung kann auch virtuell gemäß §1 VirtGesG abgehalten werden. Dafür ist eine technische Lösung zu finden, die allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern den barrierefreien Zugang zur Versammlung bietet.
Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, obliegt dem*der Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
Für den Fall einer virtuellen Versammlung gelten die Bestimmungen zur Abhaltung der Generalversammlung (§ 10 Abs. 1-9) sinngemäß.
§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen.
(4) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(5) Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen, und zwar aus der*dem Vorsitzenden, der*dem Finanzreferent*in, der*dem Vorsitzenden-Stellvertreter*in, der*dem Finanzreferent*in-Stellvertreter*in und mindesten zwei weiteren Fachreferent*innen.
Der Vorstand kann zusätzlich zwei Fachreferenten*innen stimmberechtigt in den
Vorstand kooptieren.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, soll zu mindestens 50% aus Frauen gebildet sein und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Dauer einer Vorstandsperiode beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, falls die Zweijahresfrist aus unverschiebbaren Gründen über- oder unterschritten wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzende*n, einberufen und geleitet.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Eine schriftliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) ist zulässig, wenn innerhalb der Abstimmungsfrist kein Vorstandsmitglied einen Einwand gegen diese Vorgangsweise erhoben hat (VETO-Verfahren) oder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmungsfrist beträgt im Regelfall drei Tage, auf jeden Fall jedoch 24 Stunden. Die schriftliche Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung im Protokoll festzuhalten.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl bzw. Kooptierung (siehe Abs. 2) eines/einer Nachfolger*in wirksam.
(11) Vorstandssitzungen können auch als einfache virtuelle Versammlung gem § 2 VirtGesG, d.h. ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden, oder hybride Versammlungen gem § 4 VirtGesG durchgeführt werden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen gem. § 13 Abs 4 – 8 sinngemäß, wobei allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung zu gewährleisten ist. Die Entscheidung, ob eine virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt wird und welche Kommunikationsplattform dabei zum Einsatz kommt, obliegt dem*der Vorsitzenden.
(12) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kuratorin*Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
§13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle leitenden und durchführenden Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung einer Geschäftsordnung
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(3) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie Entscheidung über Art der Mitgliedschaft
(6) Führen einer Mitgliederliste
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines bzw. werkvertraglich für diesen tätige Personen
(8) Entsenden von Vorstandsmitgliedern oder anderer geeigneter Personen in außervereinliche Institutionen oder Gremien
(9) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
(10) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein
(11) Der Vorstand kann Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle für einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten schriftlich bevollmächtigen, den Verein im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs zu vertreten.
(12) Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat
(13) Für den Fall der Spendenbegünstigung: ergreifen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß §18 Abs 8 EstG.
§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Dem/Der Vorsitzenden obliegt die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er*sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der*die Vorsitzenden-Stellvertreter*in unterstützt die/den Vorsitzende*n bei der Führung der Vereinsgeschäfte (Vertretung und Vorsitz).
(3) Der/Die Finanzreferent*in ist für die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Der/die Finanzreferent*in-Stellvertreter*in unterstützt den/die Finanzreferent*in dabei.
(5) Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt die Zuständigkeiten der Fachreferent*innen.
(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des*der Vorsitzenden sein*ihre Stellvertreter*in, an die Stelle des*r Finanzreferent*in sein*ihre Stellvertreter*in.
(7) Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(8) Die kulturpolitische und gewerkschaftliche Vertretung wird von allen Vorstandsmitgliedern sowie der Geschäftsstelle gleichberechtigt ausgeübt.
§ 15 Die Rechnungsprüfer*innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über Bestellung, Rücktritt und Enthebung (§12. Abs. 3, 8, 9, und 10) sinngemäß.
§16 Der Fachbeirat
Dem Vorstand kann bei Bedarf einen Fachbeirat für organisatorische, wissenschaftliche, politische und sonstige relevante Fragestellungen zur Seite gestellt werden. Die Bestellung in den Fachbeirat und die Anzahl seiner Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Die Funktionsdauer des Fachbeirates fällt zeitlich mit der Funktionsdauer des Vorstandes zusammen. Der Fachbeirat hat grundsätzlich konsiliarische Funktion.
§17 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern der Generalversammlung zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand je ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter*innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine*n Vorsitzende*n des Schiedsgerichtes aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
§18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch − sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen zu 100% für die konkreten spendenbegünstigten Zwecke gemäß §4a Abs 2 EStG im Sinn von § 2 dieser Statuten zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.