Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben Kulturverein
Steuerliche Regelungen für Kulturvereine: Abzugs-, Umsatzsteuer, Vereinsprüfung, Spendenbegünstigung, Registrierkassenpflicht

Gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Begünstigungen. Infos darüber welche diese sind und was dies bedeutet, findet ihr hier. Weiters klären wir auch weitere steuerliche Fragen.

 

 

Eine Prüfung durch die Behörden kann grundsätzlich jeden Verein treffen: Gesundheitskasse oder Finanzbehörden führen eine Abgabenprüfung durch, Behörden kontrollieren nachträglich die widmungsgemäße Verwendung von Förderungen, etwa bei Zuschüssen aus dem NPO-Fonds oder der Kurzarbeitsbeihilfe. Beim Webinar am 27. April behandeln wir alle Fragen rund um die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, um im Fall einer Kontrolle gut vorbereitet zu sein. Teilnahme für Mitglieder kostenlos, Anmeldung erforderlich.
Workshop Finanz Derzeit stehen Kulturvereine im Fokus der Finanzpolizei und es kommt vermehrt zu Kontrollen. Unser Mitglied SPD ROŽ musste dies bereits durchleben – und lässt uns an den Erfahrungen teilhaben.

Seit 2015 wird bei GPLA Prüfungen (= Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) auch die Abzugssteuer für „beschränkt steuerpflichtige“ Honorarempfänger genauer geprüft. Dieses Thema wird dadurch auch für Vereine heikler, die Gastprofessor_innen oder Künstler_innen aus dem Ausland einladen.

Worum geht es? Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben und sich in Österreich nicht länger als sechs Monate aufhalten, unterliegen mit ihren Einkünften in Österreich der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Für

AusländerInnen-Abzugssteuer

Viele Kulturinitiativen engagieren KünstlerInnen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben. Diese sind nach § 99 EStG steuerpflichtig. Hier finden sich die wichtigsten Informationen zur so genannten AusländerInnen-Abzugsteuer sowie zu jenem Erlass, der eine Geringfügkeit und somit Steuerbefreiung vorsieht.

§ 99 EStG - AusländerInnen-Abzugsteuer
Umfassende Erläuterungen zur Steuerpflicht für KulturveranstalterInnen

Erlass zur Abzugsteuer
Hier wird erklärt, welche Steuerentlastungen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen sind und in welchen Fällen

Registrierkassenpflicht für Kulturvereine

In der Regierungsvorlage für die Steuerreform 2015 wird für Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen, eine Registrierkassenpflicht ab einen Umsatz von 15.000 Euro eingeführt. Jede Barbewegung muss mit einem manipulationssicheren elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln erfasst werden. Es sind aber auch Ausnahmeregelungen vorgesehen wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung unzumutbar wäre. Dies gilt nur für Betriebe, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (zB Maronibrater, „Kalte

Die IG Kultur Österreich hat in ihrer Stellungnahme das Gesetz zur Spendenabsetzbarkeit § 4a Abs. 2 Z 5 EStG kritisiert. Seit 20.01.2016 sind wir dabei die Praktikabilität zu prüfen und starten den Versuch selbst einen Erstantrag zu stellen, damit wir die Kulturvereine über die einzelnen Schritte und Schwierigkeiten informieren und auf dem Laufenden halten können.

Für das formlose Ansuchen an das Finanzministerium brauchen wir vorab Bestätigungen

Steuerliche Verbesserungen für gemeinnützige Vereine

Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben und begünstigungsschädlichen Betrieben unterliegen der Körperschaftssteuer. Der bisherige Freibetrag von € 7.500 pro Jahr wurde auf € 10.000 angehoben, dieser gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2013 (BGBl. I Nr. 135/2013).

Die Unterscheidung zwischen „kleinen Vereinsfesten“ als entbehrliche Hilfsbetriebe und „großen Vereinsfesten“ als begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe nach den Vereinsrichtlinien 2001 wurde neu definiert: nicht mehr die Zahl der Besucher_innen ist für die Beurteilung ausschlaggebend