Rechtsauskunft: Die Gemeinnützigkeit und ihre Aberkennung
Gemeinnützigkeit ist für Kulturvereine keine Selbstverständlichkeit. Entscheidend ist nicht nur, was in den Statuten steht, sondern auch, was ein Verein tatsächlich tut. Beides muss zusammenpassen und einem gemeinnützigen Zweck dienen. Stimmen Statuten, Tätigkeit, Website und Rechnungswesen nicht überein, kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein – mit möglichen steuerlichen Folgen für den Verein.
– Dr. Thomas Höhne ist emeritierter Rechtsanwalt und als Of Counsel bei LPA Law In der Maur & Partner Rechtsanwälte tätig.
Die Gemeinnützigkeit und ihre Aberkennung
Gemeinnützigkeit – wozu überhaupt?
Die Gemeinnützigkeit bringt – abseits des positiven Images – in erster Linie steuerliche Vorteile, zu denken ist da hauptsächlich an KöSt (Körperschaftsteuer, also die Einkommensteuer juristischer Personen), USt (Umsatzsteuer) und KommSt (Kommunalsteuer).
Wer also keine Gewinne macht, wer keine Waren oder Dienstleistungen unternehmerisch am Markt anbietet und über die Kleinunternehmergrenze von 55.000 €/Jahr kommt, oder wer keine Dienstnehmer hat, braucht die Gemeinnützigkeit eigentlich nicht.
Oder doch? Ja, seit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz kann nämlich jede gemeinnützige Organisation die Spendenbegünstigung bekommen. Voraussetzung also nur: Gemeinnützigkeit! Natürlich macht die Spendenbegünstigung nur dann Sinn, wenn man diese wirklich als Argument für die Akquisition von Spenden nutzen kann, denn die muss jedes Jahr neu über den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden, der vorher ein bisschen was prüft, das kostet natürlich Geld, das über die Spenden wiederum hereingespült werden muss.
Wann ist man gemeinnützig?
Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist einerseits, dass die Statuten den formalen Voraussetzungen der BAO (Bundesabgabenordnung) und, wenn es um die Spendenbegünstigung geht, auch des EStG (Einkommensteuergesetz) entsprechen, und andererseits die sogenannte tatsächliche Geschäftsführung. Und beides muss gegeben sein – es genügt also nicht, wenn die Statuten zwar super sind, aber die Tätigkeit nicht gemeinnützig, oder umgekehrt, die Tätigkeit kann auch noch so perfekt gemeinnützig sein, wenn die Statuten nicht in Ordnung sind, hilft das wenig.
Nun gibt es zwar keinen Bescheid, mit dem man sich von der Finanz bestätigen lassen könnte, dass man gemeinnützig ist, aber man kann dem zuständigen Finanzamt die Statuten mit der Bitte um Überprüfung schicken und bekommt dann zumindest eine Auskunft, die zwar kein Bescheid ist, aber an die sich das Finanzamt, wenn sich die Umstände nicht ändern, in Zukunft halten wird. Diese Auskunft ist jedoch auf die Statuten beschränkt und sagt nichts über die tatsächliche Geschäftsführung aus (was ja klar ist, schließlich geben die Statuten keine Auskunft darüber). Beantragt man al-lerdings die Spendenbegünstigung, bekommt man sehr wohl einen Bescheid. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist damit jedenfalls implizit die Gemeinnützigkeit bejaht (was aber, Achtung, auch kein Bescheid hinsichtlich der Gemeinnützigkeit ist, faktisch natürlich aber eine Bestätigung). Die hält aber auch nur ein Jahr. Und wenn die Spen-denbegünstigung mangels Gemeinnützigkeit abgelehnt wird, weiß man auch, woran man ist.
Was prüft das Finanzamt, wo sind Fehlerquellen?
Wenn das Finanzamt eine Steuerprüfung macht - und damit nähern wir uns dem Kern unseres Themas - dann schaut sich das Finanzamt einerseits die Statuten an, und andererseits das, was der Verein tatsächlich tut – und dabei beginnt das Finanzamt (ist ja auch am bequemsten) oft bei der Website. Also muss man schon einmal darauf achten, dass Website und Statuten, jedenfalls was Zweck und Tätigkeit des Vereins betrifft, übereinstimmen. Wenn sich der Zweck des Vereins auf der Website nicht widerspiegelt, sondern dort in erster Linie von Spiel, Spaß und Geselligkeit die Rede ist, wird der Verein ein Problem haben - den Geselligkeit ist nicht gemeinnützig. Aber natürlich schaut sich das Finanzamt auch das Rechnungswesen des Vereins an. Ist das nicht up to date und nicht transparent, sondern eher ein Sauhaufen, dann hat man schon einmal schlechte Karten. „Rechnungen“, deren Inhalt sich in „Michi 550 EUR“ erschöpft (alles schon gesehen), machen auch keinen schlanken Fuß. Jedenfalls will das Finanzamt anhand des Rechnungswesens nachvollziehen, wo her der Verein sein Geld bezieht und was er damit gemacht hat.
Was sind die beliebtesten Fehler in den Statuten, auf die sich die Finanz stürzt?
- Der Zweck stellt keine Förderung der Allgemeinheit dar
- Der Zweck ist zu allgemein formuliert, dass daraus keine konkrete Gemeinnützigkeit abgeleitet werden kann
- Zweck – Mittel – Vermischung: wenn schon im Zweck (der nur ein eher knappes Mission Statement sein sollte) auch gesagt wird, durch welche Tätigkeiten der Verein diesen Zweck erreichen will
- Es fehlen die Zauberworte „ausschließlich und unmittelbar“ (der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig)
- Gewinnerzielungsabsicht ist nicht explizit ausgeschlossen
- Die Auflistung der Tätigkeiten (ideelle Mittel zur Erreichung des Vereins zwecks) ist nicht komplett
- Die Auflistung der materiellen Mittel zur Erreichung des Vereins zwecks (wo das Geld herkommt) ist nicht erschöpfend dargestellt
- Die Liquidationsklausel (was mit dem Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks geschehen soll) ist nicht so, wie sich die Finanz das vorstellt (ausschließliche Widmung für gemeinnützige Zwecke; aber, Achtung: für spendenbegünstigte Vereine muss die ausschließliche Widmung für die in den Statuten selbst genannten, begünstigten Zwecke vorgesehen sein)
Mängel in den Statuten – was tun?
Das alles ist allerdings noch kein Todesurteil, denn seit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz, also seit Anfang 2024, können Statutenmängel rückwirkend saniert werden. Alle? Nein, wenn wir schon so fragen, dann sicher nicht. Absolut tödlich, nämlich im Sinn von nicht sanierbar, wäre es, wenn sich der Verein in der Vergangenheit zwar Erfüllungsgehilfen bedient hat, also an andere Organisationen etwas gezahlt hat, damit jene gewisse Teile seines Vereinszwecks erfüllen (also Dinge tun, zu denen er selbst nicht in der Lage war), dies (nämlich der Einsatz von Erfüllungsgehilfen) aber nicht in den Statuten vorgesehen war. (In einem bloß unwesentlichen Ausmaß – unter 25 % der Gesamtressourcen - wird der Einsatz von Erfüllungsgehilfen wiederum auch ohne Verankerung in den Statuten akzeptiert.)
Und nicht rückwirkend sanierbar ist es natürlich auch, wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins schlicht und einfach nicht gemeinnützig war.
Wenn die Statuten rückwirkend saniert werden können, dann gilt diese Sanierung eben für die gesamte Vergangenheit. Ist eine rückwirkende Sanierung nicht möglich, dann gelten die sanierten Statuten erst ab dem Folgejahr.
Wie schlimm das in der Konsequenz ist, hängt davon ab, wie erfolgreich der Verein in den Jahren, für die ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, gewirtschaftet hat. Betroffen von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind jedenfalls die letzten fünf Jahre. Es kann also zur nachträglichen Vorschreibung von Steuern (KöSt, USt, KommSt) kommen, und wenn der Verein dafür das Geld nicht hat, wird es wohl so sein, dass die Finanz ein Verschulden (also in der Regel eine Pflichtwidrigkeit) der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder feststellt (denn der Vorstand hätte sich ja um gesetzmäßiges Agieren kümmern müssen bzw. hätte er die Privilegien der Gemeinnützigkeit nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Verein ganz offensichtlich nicht gemeinnützig war), und auch wenn die Vorstandsmitglieder nicht automatisch für Steuerschulden haften – wenn eine „schuldhafte Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten“ als deren Ursache festgestellt wird, dann haften jene, die laut Statuten vertretungsbefugt sind bzw. waren. Und zwar auch jene, die vielleicht nicht mehr im Vorstand sind, aber in den fraglichen Zeiträumen dieses Amt innehatten.
Wenn die Finanz dem Verein dann rückwirkend Steuern und entsprechende Nachzahlungen vorschreibt, dann geschieht das in Bescheidform, und diesen Bescheid kann man natürlich (wenn man gute Argumente hat) bekämpfen.
Empfehlung von Dr. Thomas Höhne: Einerseits die Statuten genau prüfen lassen, und andererseits mit einem*einer Experten*Expterin (etwa mit Steuerberater*innen, der*die sich in der Gemeinnützigkeit wirklich gut auskennen) die gesamte Tätigkeit des Vereins durchleuchten (auch die Website und sonstige Publikationen!)
Weiterführende Infos:
Musterstatuten für gemeinnützige Kulturvereine
Steuerinfos aus der Beratungspraxis: Die Gemeinnützigkeit und Ihre Aberkennung
Expert*innen für Gemeinnützigkeit
Mag. Karin Bartalos
Dr. Thomas Höhne, LPA Law In der Maur & Partner
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