plagiat

„Die freie Benutzung eines (urheberrechtlich geschützten) Werkes ist zulässig, um ein neues selbstständiges Werk hervorzubringen. Das neue Werk muss aber selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes aufweisen und die schöpferische Leistung des benutzten Werks zu einem gewissen Maße verdrängen.“ (§ 63 UrhG)
Während die Sampling-Praxen von HipHop & Co. längst von den Musikindustrien umarmt werden und in der bildenden Kunst mittlerweile eine Strömung namens Appropriation Art kanonisiert wurde, macht sich an den Universitäten hierzulande wie anderswo eine besondere Art von „Räuber und Gendarm“-Spiel breit: Unter Einsatz von Software-Intelligenz wird zur Jagd auf Plagiate und PlagiatorInnen geblasen.