Unterstützungsmöglichkeiten für von COVID19-Maßnahmen betroffene Kunst- und Kulturakteur*innen
Erstfassung erstellt: 20. März 2020, 21:00 Uhr
Letzte Aktualisierung: 05. Juli 2022
Überblick Corona-Unterstützung
Mit der folgenden Zusammenstellung wollen wir Euch eine Orientierung über die wichtigsten Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten für von COVID19-Maßnahmen betroffenen Kulturvereine und Kunst- und Kulturakteur*innen, die aktuell (noch) verfügbar sind. Die Informationen werden laufend aktualisiert. Bitte informiert euch zusätzlich auch über den aktuellen Stand auf den einschlägigen Seiten der jeweiligen Institutionen. Die jeweiligen Quellen sind am Ende angegeben. Wenn Ihr uns auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen wollt, lasst es uns wissen unter @email!
Corona-Unterstützung für (gemeinnützige) Kulturvereine
NPO-Fonds - Unterstützung für gemeinnützige Vereine
[letztes Update: 05.07.2022]
Aktuelles:
Der NPO Fonds wird aufgrund des erneuten Lockdowns für das 4. Quartal 2021 und das 1. Quartal 2022 verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2021 (Phase 4) können nicht mehr eingebracht werden. Anträge für das 1. Quartal 2022 können von 04. Juli bis 31. Oktober eingebracht werden
Im Wesentlichen werden diesselben Regelungen, wie bisher gelten. NEU wird voraussichtlich sein:
- Die Voraussetzung für einen Antrag ist ein Mindest-Einnahmenentfall von 10%.
- Als Vergleichszeitraum wird das Jahr 2021 herangezogen
- Die gesamte Förderhöhe ist mit € 200.000 begrenzt
- Struktursicherungsbeitrag beträgt 5% der Einnahmen von 2021, ist aber mit € 35.000 gedeckelt
- Auch zwischen 10.3.2020 und 31.8.2021 neugegründete NPOs können einreichen, deren Förderung ist allerdings mit € 12.000 gedeckelt
- Bestätigung durch eine Steuerberatung bereits ab € 6.000 Förderhöhe
- Ausschluß von der Beantragung wenn eine Verwaltungsstrafe wegen der Covid-Regelungen vorliegt (zb. Vertretungsverbot).
Anträge für das 1. Quartal 2022 (Phase 5) können von 04. Juli bis 31. Oktober 2022 gestellt werden. Richtlinien liegen vor.
HINWEIS: Wenn ihr Fragen oder Probleme bei der Antragstellung zum NPO-Fonds habt, stehen wir Euch unterstützend zur Seite unter @email oder telefonisch unter 0650 / 503 71 20.
Kurzbeschreibung: |
Der NPO-Fonds unterstützt aktuell gemeinnützige Organisationen durch Zuschüsse zu laufenden Fixkosten und einem Struktursicherungsbeitrag iHv 5% der Einnahmen 2021. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
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Berechnung der Unterstützung: |
Gefördert werden:
Referenzzeitraum für die Berechnung der Förderhöhe für das 1. Quartal 2022 ist der 01.01 bis 31.03.2022 Im ersten Schritt werden die Jahreseinnahmen 2021, der erhaltene NPO Zuschuss 2021 (1.Halbjahr und 4. Quartal 2021), sowie die Einnahmen 1. Quartal 2022 ermittelt. Im zweiten Schritt werden 25% der Summe aus Jahreseinnahmen 2021 + NPO Zuschuss 2021 zur Berechnung des Ausfalls den Einnahmen 2022 gegenübergestellt. Die maximale Fördersumme ergibt sich dann aus 90% des errechneten Einnahmenausfalls. 25% der Summe der Jahreseinnahmen 2021 + NPO Zuschuss 2021:
HINWEIS: Beim Kostenersatz für COVID-19 Tests können sowohl Testungen für MitarbeiterInnen, sowie auch für das Publikum geltend gemacht werden. Anzugeben sind diese bei den förderbaren Kosten unter der Kostenposition „durch die Corona-Krise verursachte Kosten“ und müssen weiter unten im Antrag explizit als COVID-19 Test Kosten angegeben werden.
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Höhe der Unterstützung: |
Die Höhe der Unterstützungsleistung hängt von den förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie der entstandenen Kosten für COVID-19 Tests ab. Untergrenze: € 250 HINWEIS: Als Einnahmen gelten (für die Berechnung des Einnahmenausfalls) sämtliche Zuflüsse im vierten Quartal, unabhängig davon, wofür diese gewidmet sind! Beispielsweise: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden, AMS-Zuschüsse (für z.B. Altersteilzeit oder Kurzarbeit), Einnahmen aus Ticketverkauf, Gastronomie, etc.
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Unterstützungszeitraum: |
Aktuell unterstützt der NPO-Fonds COVID-19 förderbare Kosten vom 1. Quartal 2022 (Zeitraum: 1. Jänner bis 31. März 2022) |
Antragsfrist: |
04. Juli bis 31. Oktober 2022 |
Antragsstellung: |
Online via npo-fonds.at Eine Bestätigung des Antrags durch eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in ist zusätzlich erforderlich, wenn:
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Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Bezug von AMS-Kurzarbeitsbehilfe ist kein Problem. Unterstützung durch den Fixkostenzuschuss (FinanzOnline) ist de facto ausgeschlossen, da NPOs dafür nicht anstragsberechtigt sind. |
Tipps aus der Praxis: |
Achtet darauf, dass nur förderbare Kosten angegeben werden, die nicht von einer anderen Förderstelle (z.B. Kulturförderung) bereits gedeckt sind. Andernfalls handelt es sich um eine sogenannte "Doppelförderung" die zu einer Rückforderung des Zuschusses führen kann! |
Links & weiterführende Informationen: |
FAQs zum NPO-Fonds |
Corona-Kurzarbeit Phase V
[letztes Update: 23.11.2021]
Aktuelles: Auch Kurzarbeit kann weiterhin beantragt werden und wird bis Ende März 2022 verlängert. Aufgrund des erneuten Lockdowns ergeben sich folgende Erleichterungen für Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen:
- Die Verpflichtung, die wirtschaftliche Begründung durch eine Steuerberatung bestätigen zu lassen entfällt für Unternehmen die Kurzarbeit für den Zeitraum 22.11. bis 01.12.2021 (in Oberösterreich 15.11. bis 05.12.2021) beantragen oder einer der folgenden ÖNACE 2008 Klassifikationen angehören.
- Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
- Die Frist für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 01.12.2021 beginnen, endet ebenso mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 15.12.2021 - in Oberösterreich mit Ablauf des 19.12.2021.
- Besonders betroffene Unternehmen mit einem laufenden Kurzarbeitsprojekt können einen Antrag auf Änderung einer laufenden Beihilfe mit der Begründung „Betretungsverbot“ (Auswahl im eAMS-Konto) stellen. Diese Antragstellung ist bereits möglich.
aktuelle Regelungen Kurzarbeit Phase V:
Das COVID-19 Kurzarbeitsmodell für Phase 5 ist seit 01. Juli 2021 gültig und bis Ende Juni 2022 verlängert. NEU ist, dass es 2 Varianten der Kurzarbeit gibt. Für besonders betroffenen Betriebe bleiben Mindestarbeitszeit und Beihilfe bis 31. Dezember 2021 gleich. Für andere wird die Beihilfe gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe.
Die wichtigsten Unterschiede Kurzarbeitsmodell Phase 5 zu Phase 4:
- Besonders betroffene Betriebe (ab 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % − bis zur Anpassung in der AMS-IT, welche voraussichtlich am 9.8. erfolgt − im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.
- Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren.
- Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw. 30 % (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich
- Urlaubsguthaben muss zwingend abgebaut werden: Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat, muss zwingend 1 Woche Urlaub konsumiert werden, bei mehr als 3 Monate 2 Wochen, bei mehr als 5 Monate 3 Wochen. Ohne diesen Verbrauch wird die Beihilfe gekürzt.
Kurzbeschreibung: |
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (und in Folge das Arbeitsentgelt) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber Pauschalsätzen pro Ausfallstunde ("Kurzarbeitsbeihilfe"). |
Voraussetzungen: |
Hinweis: Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert. Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Kurzarbeitsphase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen (siehe AMS-Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19 Kurzarbeit). |
Berechnung der Unterstützung: |
Der/die Arbeitgeber*in zahlt die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt das AMS, auch die Lohnnebenkosten. Konkret erhält der/die Arbeiter*in dafür (rückwirkend!) vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden. In der Kurzarbeitsbeihilfe sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Die Arbeitnehmer*innen erhalten eine Nettoentgeltgarantie. Das ist jener Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts, das der/die Arbeitnehmer*in vor Beginn der Kurzarbeit hatte, abhängig vom Bruttoentgelt. Die Ausfallsstunden werden Arbeiternehmer*innen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS fast zur Gänze ausgeglichen – d.h. die Mehrkosten trägt das AMS; nicht der*die Arbeitgeber*in (siehe auch unten):
Zu beachten: Das Mindestbruttoentgelt an den/die Arbeitnehmer*in muss mindestens dem vom BMAFJ kundgemachten „Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ entsprechen. |
Antragsfrist: |
Kurzarbeitsanträge sind immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen. |
Antragsstellung: |
ausschließlich über das eAMS-Konto des/der Arbeitgeber*in Dem Antrag (Erstantrag, Änderung oder Verlängerung) ist die Kurzarbeitsvereinbarung beizufügen. NEU: Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren. HINWEIS: Der/die Arbeiter*in muss zwar die Kurzarbeitsvereinbarung beifügen (abgeschlossen mit dem Betriebsrat bzw. in Einrichtungen ohne Betriebsrat mit den einzelnen Mitarbeiter*innen), jedoch nicht die Zustimmung der Sozialpartner einholen. Das AMS holt die Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften ein. WICHTIG: Auch Kulturvereine, die nicht Kammermitglied sind, können eine Kurzarbeitsvereinbarung abschließen. Die wenigsten Kulturvereine sind Mitglied in der Wirtschaftskammer. Die Richtlinien zur Covid19-Kurzarbeit (Punkt 6.4.3) sehen jedoch klar vor, dass wenn „auf einer Seite keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft genügt.“ Und weiter: „Auf Seiten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist in aller Regel der ÖGB zuständig. Ein Fehlen auf Seiten der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber kann vorkommen“.
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Links & weiterführende Informationen: |
FAQs des AMS zur COVID-19 Kurzarbeit (inkl. Dokumenten und Anleitungen) |
Schutzschirm für Veranstaltungen I+II (Ausfallhaftung für Absagen oder Redimensionierungen)
[letztes Update: 08.03.2022]
Aktuelles: Der Schutzschirm für Veranstaltungen I+II wurde verlängert. Anträge können im ersten Halbjahr 2022 für Veranstaltungen bis 01. Juni 2022 bei der ÖHT eingebracht werden.
ACHTUNG: Ansuchen, die bei der ÖHT bis 1. Dezember 2021 eingelangt sind, sind nach der Richtlinie in der Fassung vom 31. März 2021 zu behandeln. Ansuchen, die bei der ÖHT ab 2. Dezember 2021 einlangen, sind nach der Richtlinie in der Fassung vom 7. Februar 2022 zu behandeln.
Schutzschirm für Veranstaltungen I (Ausfallhaftung für Absagen oder Redimensionierungen)
[letztes Update: 08.03.2022]
Aktuelles: Anträge für den Schutzschirm für Veranstaltungen I können nach wie vor bis 01. Juni 2021 eingebracht werden und laufen parallel zum Schutzschirm für Veranstaltungen II. Ein Wechsel vom Schutzschirm I zum Schutzschirm II ist per Ansuchen möglich.
TIPP: Detaillierte FAQS zum Schutzschirm für Veranstaltungen I finden IG Kultur Mitglieder in der Dokumentation des Webinars mit Martina Hundstorfer (ÖHT), hier zum Nachlesen oder unter @email anfordern.
Kurzbeschreibung: |
Um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen - trotz unsicherer COVID-Lage - weiterhin zu ermöglichen, hat die Bundesregierung einen "Schutzschirm für Veranstaltungen" in der Höhe von 300 Mio.€ beschlossen. Konkret übernimmt der Bund im Wege von Haftungen nicht stornierbare Kosten, wenn schon in die Wege geleitete Veranstaltungen nicht oder nur reduziert stattfinden können. Anders ausgedrückt: Veranstaltende bekommen Ausgaben ersetzt, die nicht mehr stornierbar sind, wenn die Veranstaltung Corona-bedingt ganz abgesagt werden muss oder nur eingeschränkt stattfinden kann. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
Das heißt, auch gemeinnützige (Kultur-)Vereine sowie Einzelpersonen - etwa Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen sind antragsberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Veranstaltungen müssen:
Voraussetzungen für die Förderung sind
Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen oder subjektiven Gründen kann keine Förderung ausbezahlt werden. HINWEIS: Eine Verschiebung der Veranstaltung ist nur insofern zumutbar, als der Zweck der Veranstaltung gewahrt werden kann und der durch die Verschiebung entstehende Mehraufwand 10% der ursprünglich geplanten Kosten der Veranstaltung nicht übersteigt.
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Höhe der Unterstützung: |
Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen. Obergrenze: max. 1 Mio. Euro (EU-beihilferechtliche Grenzen sind zu beachten!)
Nicht förderbare Kosten sind
Zu einer Auszahlung kommt es nur wenn:
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Antragsfrist: |
01. Juni 2022 |
Antragsstellung: |
Online via dem Kundenportal der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) Ab vollständigem Hochladen des digitalen Ansuchens wird dieses von der ÖHT überprüft. Im Falle einer Bewilligung wird ein Förderungsangebot ausgestellt. Dieses ist innerhalb von vier Wochen, jedenfalls aber vor Veranstaltungsbeginn, rechtsgültig unterfertigt an die ÖHT zu retournieren, ansonsten gilt das Angebot als widerrufen. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie ebenfalls ein Schreiben mit einer Begründung. |
Links & weiterführende Informationen: |
FAQs des BMLRT zum Schutzschirm für Veranstaltungen |
Schutzschirm für Veranstaltungen II (Ausfallhaftung für Absagen oder Redimensionierungen)
[letztes Update: 11.11.2021]
Aktuelles:
Der Schutzschirm für Veranstaltungen II wurde ebenso bis Ende Juni 2022 verlängert. Anträge müssen bis 30. April 2022 an die ÖHT gestellt werden.
Um vom Schutzschirm für Veranstaltungen I auf den Schutzschirm für Veranstaltungen II umzusteigen, muss ein entsprechendes Ansuchen eingebracht werden.
Kurzbeschreibung: |
Um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen - trotz unsicherer COVID-Lage - weiterhin zu ermöglichen, hat die Bundesregierung einen "Schutzschirm für Veranstaltungen" in der Höhe von 300 Mio.€ beschlossen. Konkret übernimmt der Bund im Wege von Haftungen nicht stornierbare Kosten, wenn schon in die Wege geleitete Veranstaltungen nicht oder nur reduziert stattfinden können. Anders ausgedrückt: Veranstaltende bekommen Ausgaben ersetzt, die nicht mehr stornierbar sind, wenn die Veranstaltung Corona-bedingt ganz abgesagt werden muss oder nur eingeschränkt stattfinden kann. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
Das heißt, auch gemeinnützige (Kultur-)Vereine sowie Einzelpersonen - etwa Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen sind antragsberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Veranstaltungen müssen:
Voraussetzungen für die Förderung sind
Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen oder subjektiven Gründen kann keine Förderung ausbezahlt werden. HINWEIS: Eine Verschiebung der Veranstaltung ist nur insofern zumutbar, als der Zweck der Veranstaltung gewahrt werden kann und der durch die Verschiebung entstehende Mehraufwand 10% der ursprünglich geplanten Kosten der Veranstaltung nicht übersteigt.
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Höhe der Unterstützung: |
Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen. Obergrenze: max. 10 Mio. Euro (EU-beihilferechtliche Grenzen sind zu beachten!)
Nicht förderbare Kosten sind
Zu einer Auszahlung kommt es nur wenn:
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Antragsfrist: |
30. April 2022 |
Antragsstellung: |
Online via dem Kundenportal der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) Ab vollständigem Hochladen des digitalen Ansuchens wird dieses von der ÖHT überprüft. Im Falle einer Bewilligung wird ein Förderungsangebot ausgestellt. Dieses ist innerhalb von vier Wochen, jedenfalls aber vor Veranstaltungsbeginn, rechtsgültig unterfertigt an die ÖHT zu retournieren, ansonsten gilt das Angebot als widerrufen. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie ebenfalls ein Schreiben mit einer Begründung. |
Links & weiterführende Informationen: |
FAQs des BMLRT zum Schutzschirm für Veranstaltungen |
Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen und geschlossene Kultureinrichtungen
[letztes Update: 20.07.2022]
Aktuelles: Die Gutscheinlösung gilt nun auch für das erste Halbjahr 2022. Seitens der IG Kultur Österreich sehen wir diese Modell skeptisch und raten nicht dazu - die Ausstellung von Gutscheinen verschiebt lediglich die finanzielle Misere und mindert die Unterstützung durch Corona-Fonds, da die Erlöse dann zu den Einnahmen zählen. Letztlich geht es auch um ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Besucher*innen und Teilnehmer*innen.
Das „Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ entbindet Veranstalter*innen von der unmittelbaren Rückzahlungspflicht und schafft die Möglichkeit, anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises einen Gutschein auszugeben:
Abs 1: „Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 geschlossen wurde."
Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.
Dabei sollen folgende Regelungen gelten:
- Für Tickets bis € 70: Gutschein in Höhe des Ticketpreises;
- Für Tickets zwischen € 70 und € 250: Gutschein bis zu € 70,-, Rückerstattung des Differenzbetrages;
- Für Tickets über € 250: Rückerstattung von € 180,-, Ausstellung eines Gutscheins für den Differenzbetrag;
Wurden mehrere Tickets auf einmal erworben (z.B. Festival), ist jede einzelne Buchung bzw. jeder einzelne Veranstaltungstag gesondert zu behandeln. Die Gutscheine können für frei wählbare andere Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse des/der Veranstalter*in bzw. den Besuch der Kunst- und Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung eingelöst werden, als auch weitergeben werden.
Handelt es sich um eine geschlossene Einrichtung oder abgesagte Veranstaltung im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 gilt: Wird der Gutschein bis 31.12.2022 nicht eingelöst, so hat der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
Bei Veranstaltungen, die ab dem zweiten Halbjahr 2021 und bis zum ersten Halbjahr 2022 stattfinden hätten sollen, kann die Barerstattung nach dem 31. Dezember 2023 verlangt werden.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Ersatztermin für eine aus 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltung handelt. Hier kommt die verkürzte Frist bis 31.12.2022 zur Anwendung.
Details und weiterführende Informationen:
Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Senkung der Umsatzsteuer für Kunst und Kultur auf 5 %
[letztes Update: 28.11.2021]
Aktuelles: Eine Verlängerung der Senkung der Umsatzsteuer ist derzeit nicht vorgesehen.
Die Umsatzsteuer für den Kulturbereich sowie Hotellerie und Gastronomie wird auf 5% gesenkt. Dies gilt ab dem 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021.
Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt unabhängig von bisherigen Ermäßigungen des Steuersatzes (im Kulturbereich z.B. 10% oder 13%) und anderen abgabenrechtlichen Begünstigungen (etwa §§ 34-47 BAO), also auch für gemeinnützige Vereine, sofern diese nicht steuerbefreit sind.
Umfasst sind von der Steuersenkung u.a.:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler*in
- Leistungen von Theateraufführungen bzw. aus dem Betrieb eines Theaters, Musikveranstaltungen, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen und Museumsbetrieb
HINWEIS: Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent nur bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Für die Frage welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Bereits ausgestellte Rechnungen können entsprechend dem im Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz auf den Steuersatz iHv 5% berichtigt werden.
Ob die Umsatzsteuersenkung an die Konsument*innen / Auftraggeber*innen weitergegeben wird, liegt im eigenen Ermessen.
Details und weiterführende Informationen:
FAQs des Finanzministerium zur Umsatzsteuersenkung
FAQs des Finanzministeriums zu Auswirkungen der reduzierten USt auf Registrierkassen
Corona-Unterstützung für (selbständige) Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen
Härtefallfonds (WKO)
[letztes Update: 06.12.2021]
Aktuelles: Die Richtlinie und nähere Details zum Härtefallfonds sind nun öffentlich. Demnach sind folgende Punkte Voraussetzung:
- mind. 30% COVID-19 bedingter Einkommensrückgang im November und Dezember 2021, ab Anfang 2022 mind. 40 Prozent Einkomensrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
- Ersatzrate: 80% zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs (November und Dezember 2021 mind. € 1.100, ab Anfang 2022 mind. € 600 max. € 2000
- Zeitraum: November 2021 bis März 2022
- Antragstellung von 01. Dezember 2021 bis 02. Mai 2022 möglich
HINWEIS: Eine Unterstützung ist entweder durch den Härtefallfonds (kurz: HFF) oder der SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (kurz: SVS) möglich. Ein Wechsel zwischen den beiden Fonds ist grundsätzlich möglich, sollte aufgrund des abwicklungstechnischem Aufwand jedoch vermieden werden! Wir empfehlen daher vorab gründlich zu überlegen, wo beantragt wird. Personen, die weder beim HFF noch der SVS antragsberechtigt sind, bleibt als letzte Unterstützungsmöglichkeit der COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).
Kurzbeschreibung: |
Abfederung von Härtefällen von Ein-Personen-Unternehmen (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler*innen) und Kleinstunternehmen durch Zuschüsse in Höhe von 80% des Nettoeinkommensentgangs im Vergleich zum Vorjahr. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind:
Nicht antragsberechtigt sind u.a.
HINWEIS: Selbständige die unter der Versicherungsgrenze liegen und daher nicht bei der SVS kranken-/pensionsversichert sind müssen bei der Antragstellung Nachweise zur Selbständigkeit anfügen (z.B. Homepage, Honorarnoten, laufende Verträge, etc.).
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Berechnung der Unterstützung: |
Die Unterstützung setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
90% Ersatz wird bei einem max. Nettoeinkommen von € 966,65 im Vergleichsjahr gewährt. Die Berechnung des konkreten Nettoverdienstentgangs erfolgt automatisiert auf Basis des letzten Veranlagungsbescheids aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019 mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb. Liegen mehrere solcher Bescheide vor, ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend (alternativ: 3 Jahresdurchschnitt); Weißt der Einkommensbescheid keine positiven Einkünfte auf, so wird pauschal € 600 (für November und Dezebmer 2021 jw. € 1.100) gefördert. Nebeneinkünfte sind grundsätzlich erlaubt, sind jedoch anzugeben und reduzieren potentiell den Förderbetrag: Zu den Nebeneinkünften zählen alle steuerpflichten Einkünfte (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsversicherungsbezüge) sowie künstlerische Arbeitsstipendien (auch wenn sie steuerbefreit sind!).
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Höhe der Unterstützung: |
Mindestens: Maximal: |
Unterstützungszeitraum: |
November + Dezember 2021 bis März 2022 |
Antragsfrist: |
seit 01.12.2021 möglich bis aktuell 02.05.2022 |
Antragsstellung: |
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Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Für eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds dürfen keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen/Zuschüsse durch Gebietskörperschaften bezogen werden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, aufgrund des Corona-Familienhärteausgleichs, Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Bonus via SVS für Künstler*innen, künstlerische Arbeitsstipendien und Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds. |
Links & weiterführende Informationen: |
Information der WKO zum Härtefallfonds (inkl. Muster und Checklisten) |
Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS)
[letztes Update: 06.12.2021]
Aktuelles: Die Überbrückungsfinanzierung wird für den Zeitraum November und Dezember 2021 und das 1. Quartal 2022 ausgeweitet. Der Fonds wird auf 175 Millionnen Euro aufgestockt. Die Auszahlung wird weiterhin analog zum Härtefallfonds (€ 600 monatlich - während der Lockdown Monate € 1000 statt € 600) erfolgen. Die Antragsberechtigung für Neu-Versicherte wurde bis zum 01.11.2021 erweitert. Antragstellung ist ab 06. Dezember möglich.
Für die Überbrückungsfinanzierung für das 3. Quartal 2021 sind aktuell keine Anträge mehr möglich!!
HINWEIS: Für selbständige Künstler*innen ist eine Unterstützung entweder durch den Härtefallfonds (kurz: HFF) oder der SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (kurz: SVS) möglich. Da die Höhe und Berechnung der Unterstützungshöhe unterschiedlich ist (Pauschalbeitrag bei SVS, %-Modell bei HFF jedoch als Mindestförderung eine Summe, die der Unterstützungsleistung der SVS entspricht), ist die Entscheidungabhängig von der individuellen Situation gut zu überlegen. Personen, die weder beim HFF noch der SVS antragsberechtigt sind, bleibt als letzte Unterstützungsmöglichkeit der COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).
Kurzbeschreibung: |
Die Überbrückungsfinanzierung unterstützt Künstler*innen - definiert als Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren - die aufgrund selbständiger Tätigkeit bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert sind mit einem Pauschalbetrag von aktuell € 10.000 für das Jahr 2020, € 6.000 für Jänner bis Juni 2021, € 1.800 für Juli bis September 2021 und € 2.000 für die Monate November bis Dezember 2022 . |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt für den Unterstützungszeitraum 2022 sind u.a.:
Antragsberechtigt für den Unterstützungszeitraum 2021 sind u.a.:
Die gesamten steuerlichen Einkünfte im Jahr 2020 dürfen jedenfalls € 75.180,- nicht erreichen oder überschreiten. Nebeneinkünfte sind kein Ausschlussgrund, jedoch muss in diesem Fall dennoch die wirtschaftliche Notlage aufgrund COVID-19 vorliegen. Nicht antragsberechtigt sind:
HINWEIS: Der Begriff der "Künstler*in" ist weiter gefasst und umfasst alle "Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren". Dazu zählen beispielsweise auch Kunstkritiker*innen, Musiklehrer*innen; Kurator*innen; Mode- und Textildesigner*innen, Grafiker*innen mit künstlerischer Ausrichtung, Theaterpädagog*innen, etc. Für jene, die zwar bei der SVS versichert sind, aber nicht als Künstler*in deklariert sind, besteht die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung. HINWEIS: Zwar muss die COVID-19 bedingte wirtschaftliche Notlage bei Antragstellung nicht belegt werden, mit dem Unterzeichnen des Antrags wird aber eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Wir empfehlen daher, alle Umsatzausfälle gut sowie die Notlage (nicht mehr leistbare Lebenserhaltungskosten oder Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit) gut zu dokumentieren. Im Fall eines Missbrauchs droht nicht nur die Rückzahlung der Forderung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
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Höhe der Unterstützung: |
Die Unterstützung für das 3. Quartal 2021 beträgt € 600 monatlich, d.h. gesamt € 1.800 für den gesamten Zeitraum. |
Unterstützungszeitraum: |
März 2020 bis aktuell Ende April 2022 |
Antragsfrist: |
bis 30.04.2022 |
Antragsstellung: |
Online via SVS Portal für Künstler*innen |
Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Ein Wechsel vom Härtefallfonds (WKO) zur SVS Überbrückungsfinanzierung ist möglich. Wurden bereits Leistungen aus dem Härtefallfonds bezogen, werden diese in Abzug gebracht (nicht jedoch beim Lockdown-Bonus). Beihilfen, Förderungen, usw. von anderen Stellen (z.B. Künstlersozialversicherungsfonds oder SVS – Erstantrag Künstlerüberbrückung) werden nicht in Abzug gebracht. |
Links & weiterführende Informationen: |
SVS Portal zur Überbrückungsfinanzierung |
COVID-19 Fonds beim KSVF (Künstler*innen und Kulturvermittler*innen)
[letztes Update: 28.11.2021]
Aktuelles: Der COVID-19 Fonds des KSVF wird auch für das 1. Quartal 2022 verlängert. Ab 17. Jänner 2022 kann für die Phase 5 um eine Beihilfe in der Höhe von € 1.00 angesucht werden. Die Richtlinie liegt derzeit noch nicht vor.
Anträge für die Phase 4 des KSVF sind nicht mehr möglich.
Der COVID-19 Fonds der KSVF wurde zusätzlich zur "regulären" Unterstützungsfonds der KSVF eingerichtet, der Künstler*innen in Notsituationen unterstützt. Dieser "reguläre" Fonds vergibt auf Antrag Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts von bis zu EUR 5.000,- an Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (unabhängig ob selbstständig und/oder unselbstständig tätig), die mit Einkommensausfällen wegen unvorhersehbaren / außergewöhnlichen Ereignisse konfrontiert sind. Die folgende Darstellung konzentriert auf den COVID-19 Fonds der KSVF:
Kurzbeschreibung: |
Unterstützung für Künstler*innen und Kulturvermittler*innen, die beim Härtefallfonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS) nicht antragsberechtigt sind für COVID-19 bedingte Not- und Härtefälle mit
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Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
Achtung: Die steuerlichen Einkünfte im Jahr 2021 € 30.930,90 Euro und für die Phase 5 im Jahr 2022 dürfen € 31.580,25 nicht erreichen oder überschreiten. Diese sind im Vorfeld zu schätzen. Wird dieser Betrag überschritten, so ist die Beihilfe in dem Ausmaß, in dem diese Grenze überschritten wurden, zurückzuzahlen. Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist kein Ausschlussgrund. |
Höhe der Unterstützung: |
2020: pauschal einmalig € 3.000 + € 500 Lockdown-Bonus |
Unterstützungszeitraum: |
März bis Dezember 2020 (Phase 1 und 2) |
Antragsfrist: |
für das Jahr 2020 (Phase 2): rückwirkend noch bis 31.03.2021 möglich
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Antragsstellung: |
Online via COVID-19 Fonds der KSVF
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Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Personen, die beim Härtefallfonds (WKO) oder der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS) antragsberechtigt sind, können nicht um Beihilfe ansuchen. Künstlerische Arbeitsstipendiums haben keine Einfluss auf die Unterstützung.
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Tipps aus der Praxis: |
Als wichtigste Entscheidungsgrundlage dient bei der Antragstellung ein aktueller künstlerischer Lebenslauf bis inklusive 2021 mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. und Angaben zu den durch COVID-19 entfallenen Einnahmen/Projekten. HINWEIS: Das Antragsformular sieht kein eigenes Feld zur Angabe der COVID-19 Auswirkungen vor. Diese sollten jedoch unbedingt erwähnt werden, etwa zu abgesagten Engagements, entfallenen Projekten, etc.
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Links & weiterführende Informationen: |
KSVF Informationsportal zum COVID-19 Fonds |
Fixkostenzuschuss für Kulturunternehmen bzw. selbständige Künstler*innen als Unternehmer*in
[letztes Update: 23.11.2021]
Aktuelles: Die Phase 2 des Fixkostenzuschuss ("Fixkostenzuschuss 800.000") wurde von der EU genehmigt und kann ab 23. November 2020 beantragt werden.
Anträge noch bis 31. März 2022 möglich!
Kurzbeschreibung: |
Der Fixkostenzuschuss unterstützt Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden durch COVID-19 erleiden, durch einen Zuschuss abhängig von der Höhe des Umsatzausfalles. Vereine sind nicht ausgeschlossen, gemeinnützige Vereine (nach §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung) jedoch schon. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
Nicht antragsberechtigt sind u.a.
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Berechnung der Unterstützung: |
Phase 1: Gefördert werden max. 75% der Fixkosten im Betrachtungszeitraum (3 Monate), gestaffelt nach der Höhe des Umsatzausfalls:
Zeitraum Phase 1: Grundlage der Berechnung des Umsatzausfalls ist der Vergleich mit dem 2. Quartal 2019, alternativ können auch drei zusammenhänge Betrachtungszeitraum zwischen 16.03. und 15.09.2020 den Daten aus 2019 gegenüber gestellt werden. Hinweis: bei Neugründungen (keine Steuerdaten für 2019), können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert dargestellt werden, um den Fixkostenzuschuss zu beantragen. Phase 2: Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ Förderung in Höhe von 50% der förderbaren Kosten). Zeitraum Phase 2: Grundlage der Berechnung des Umsatzausfalls ist der Vergleich von zehn zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen (bzw. alternativ zumindest zwei zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen) zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 zum Vorjahr. Zu den Fixkosten zählen u.a.: Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen; betriebliche Versicherungsprämien; Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten; betriebliche Lizenzgebühren; Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation; Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID- 19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert; ein angemessener Unternehmer*inlohn (auf Basis des letzten veranlagten Jahres, mindestens jedoch € 666,66, bei einem errechneten Betrag darüber sind Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen, maximaler Unternehmer*inlohn € 2.666,67); Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen; Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen; und bei Anträgen unter € 12.000 bis zu € 500 für Steuerberater*in-, Wirtschaftsprüfer*in- oder Bilanzbuchhalter*inkosten; Phase 2 zusätzlich u.a.: Absetzung der AfA, endgültig frustrierte Aufwendungen im Zeitraum 01.06.2019 - 16.03.2020 in Vorbereitung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum, die aufgrund COVID-19 nicht realisiert werden konnten (z.B. Zahlungsverpflichtungen für abgesagte Veranstaltungen);
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Höhe der Unterstützung: |
Die Höhe der Unterstützung hängt von den förderbaren Fixkosten und der Höhe des Umsatzausfalls im Vergleich zu den Steuerdaten 2019 ab. Untergrenze: Obergrenze: |
Unterstützungszeitraum: |
Phase1 : Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Phase 2 geplant: Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu zehn zusammenhänge Betrachtungszeiträume (oder zwei zeitlich zusammenhängende Blöcke) im Zeitraum 16. September 2020 bis 30 Juni 2021 beantragt werden. |
Antragsfrist: |
Phase 1: 31.08.2021 Phase 2: erste Tranche ab 23.11.2020 bis 30.06.2021; |
Antragsstellung: |
via FinanzOnline Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in zu bestätigen, sofern die Unterstützung insgesamt € 36.000 überschreitet. |
Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Der Fixkostenzuschuss ist mit Härtefallfonds und der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe kombinierbar. Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise, die pauschal vergeben werden und nicht für bestimmten angefallenen Fixkosten zweckgewidmet sind, sind abzuziehen - unabhängig vom Zeitraum. Sind diese Zuwendungen für bestimmte Fixkosten zwecksgewidmet, so sind sie bei diesen abzuziehen (keine Doppelförderung). |
Links & weiterführende Informationen: |
Informationsseite zum Fixkostenzuschuss |
Sozialfonds und SKE-Fonds für Urheber*innen und Interpret*innen
[letztes Update: 10.11.2020]
Die Verwertungsgesellschaften bieten Unterstützungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder. Voraussetzung dafür ist entsprechend die Mitgliedschaft bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. Die meisten COVID-19 Sonderfonds der Verwertungsgesellschaften sind zwischenzeitlich geschlossen bzw. die Mittel ausgeschöpft.
Es empfiehlt sich jedoch stets in Notlagen, mit der für Euch zuständigen Verwertungsgesellschaft in Kontakt zu treten, da diese vielfach soziale und kulturelle Unterstützung (SKE-Förderung) bzw. teils auch noch COVID-19 Unterstützung ermöglichen:
- für Musikschaffende: AKM, austro mechana und OESTIG
- für bildende Künstler*innen: Bildrecht
- für Filmschaffende: VDFS
- für Autor*innen, Übersetzer*innen, Journalist*innen, Wissenschafter*innen: Literar Mechana
- für Musiklabels: LSG
- für Filmproduzent*innen: VAM
Corona-Unterstützung der Bundesländer
Corona-Unterstützung der Bundesländer
[letztes Update: 06.12.2021]
Burgenland |
Call geschlossen: Projekt Kulturgutschein Gutscheinpartner*innen können werden:
Informationen zum Kulturgutschein des Landes Burgenland Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Kärnten |
Derzeit keine offenen Corona-spezifischen Sonderförderungen bekannt Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Niederösterreich |
Derzeit keine offenen Corona-spezifischen Sonderförderungen bekannt; Das Land Niederösterreich bietet Kunst- und Kulturschaffenden eine kostenlose Rechtsberatung an unter @email. Corona-Informationsseite Kultur des Landes Niederösterreich Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Oberösterreich |
Call geschlossen: Sonderförderprogramm EXTRA 21 Investitionspaket
Call geschlossen: Härtefallfonds für oberösterreichische Kulturschaffende Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Salzburg |
Derzeit keine offenen Corona-spezifischen Sonderförderungen bekannt Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Steiermark |
Call geschlossen: Sonderförderprogramm für Tourneen, Wiederaufnahmen und Lesungen
Das Sonderförderungsprogramm ist mit einem Gesamtbetrag von € 100.000.-- dotiert. Alle geplanten Vorstellungen müssen innerhalb der Laufzeit des Sonderförderungsprogramms vom 30.05.2020 bis 31.12.2021 stattfinden und bereits durch die öffentliche Hand oder vergleichbare Förderungsgeber (z. B. gemeinnützige Stiftungen) gefördert worden sein. Antragsberichtigt sind ausschließlich (eingeladene) KünstlerInnen, Gruppen oder Ensembles aus der Steiermark. Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Tirol |
COVID-19 Förderprogramm "Neustart" Call geschlossen: COVID-19 Atelierförderung 2021 Call geschlossen: COVID-19 Soforthilfefonds Arbeitsstipendien COVID-19 / Kunst und Kultur im digitalen Raum Kunstankaufskommission des Landes Tirol
Nähere Informationen Kunstankaufskommission des Landes Tirol
Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Vorarlberg |
COVID-19 Atelierförderung und Arbeitsstipendien Call geschlossen: Comeback-Stipendium Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Wien |
Call geschlossen: COVID-19 Unterstützung der Wiener Clubszene Eure Ansprechpartner*innen vor Ort: |
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Allgemeine Unterstützungsmöglichkeiten und sonstige COVID-19 Fonds
[letztes Update: 04.03.2021]
Die folgenden Fonds und Maßnahmen stellen lediglich eine Auswahl dar.
COVID-19 Armutsbekämpfung 2021 - Das Sozialministerium unterstützt im Jahr 2021 Projekte gemeinnütziger Organisationen zur Abfederung der negativen sozialen und armutsrelevanten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf vulnerable Personengruppen.
AMS-Neustartbonus für zusätzliche Dienstnehmer*innen, sofern die offene Stelle beim AMS gemeldet war
COVID Start-Up Hilfsfonds für Kleinunternehmen, die seit längstens fünf Jahren bestehen
Linktipp: Kurzinformation Kulturrat Österreich: Arbeitslosengeld als Notnagel für prekär Tätige?
Private & zivilgesellschaftliche Initiativen
[letztes Update: 10.11.2020]
HINWEIS: Die folgenden Initiativen stellen lediglich eine Auswahl dar. Gerne ergänzen wir Hinweise zu weiteren aktuell laufenden Initiativen (bitte schreibt uns dafür eine E-Mail an @email).
Kampagne #norefundforculture
Initiative der KUPF - Kulturplattform Oberösterreich gemeinsam mit IG Kultur die das Publikum bittet, bei bereits gekauften Tickets: Fordert das Geld nicht zurück, wenn ihr aktuell darauf verzichten könnt.
Kampange #drüberretten
Initiative der KUPF - Kulturplattform Oberösterreich für ein Kultur-Gutscheinsystem um die Liquidität der Kulturvereine zu verbessern und so Zahlungsengpässe vermeiden soll. Das Prinzip ist einfach: Kund*innen erwerben Gutschein-Codes bei den VeranstalterInnen ihres Vertrauens. Die Veranstalter*innen bekommen den frei wählbaren Gutscheinbetrag sofort ausbezahlt. Der sogenannte “KULTschein” ist so lange gültig, bis er aufgebraucht ist.
Initiative Bühnenliebe.at
Bühnenliebe ist eine Initiative aus Wien und hat sich zum dem Ziel gesetzt, unsere Lieblings-Kulturbetriebe in Österreich auf Grund der Corona Krise zu stützen. Vermittelt werden Gutscheine, die jetzt erworben und später eingelöst werden können.
locart - Spenden für Vorarlberger Kunst und Kultur
Sammlung von Spenden (die Spendenbegünstigt sind) um Kunst- und Kulturschaffende in Vorarlberg unbürokratisch zu unterstützen.
Startnext Corona Hilfsaktion
Kampagne der Crowdfunding-Plattform Startnext, um allen vom Shutdown direkt betroffen zu unterstützen, möglichst einfach Crowdfundingprojekte umzusetzten.
WeMakeIt Hilfsaktion
Kampagne der Crowdfunding-Plattform WeMakeIt, um allen vom Shutdown direkt betroffen zu unterstützen, möglichst einfach Crowdfundingprojekte umzusetzten.
Links und Beratungsstellen
Weiterführende Links und Beratungsstellen
[letztes Update: 10.11.2020]
Informationsseiten und Beratungs-Hotlines
allgemeine Auskünfte
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport - Corona-Infos
Coronavirus Hotline für Kunst- und Kulturschaffende: 01 / 71 606 851185 | Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr | E-Mail: @email
Bundesministerium für Finanzen - Corona-Infos
Corona-Hotline: 050 / 233 770 | Mo-Do: 7.30 bis 15.30 Uhr, Fr: 07.30-12 Uhr | E-Mail: @email
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bürger*innen Hotline: 0800 / 201 611 | E-Mail: buergerservice@sozialministerium.at
Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
Service-Hotline: 050 / 11 50 0
Wirtschaftskammer - Corona-Infos
Hoteline: 05 / 90 900 4352 | Mo-Fr: 9 bis 17 Uhr | E-Mail: @email
Sozialversicherungsanstalt für Selbständige
Hoteline: 050 / 808 808 | Mo-Do: 7.30 bis 16 Uhr, Fr: 7.30 bis 14 Uhr
Arbeiterkammer und des ÖGB - Corona-Infos
Hotline: 0800 / 22 12 00 80 | Mo-Fr: 9 bis 19 Uhr
AGES - Corona-Infos
Infoline Coronavirus: 0800 / 555 621
Hotlines zu spezifischen Fonds
- NPO-Fonds | 01 / 267 52 00 | Mo-Fr: 8 bis 18 Uhr, Sa: 8 bis 15 Uhr | E-Mail: @email
- Fixkostenzuschuss | 01 / 890 78 00 11 | Mo-Fr: 8 bis 18 Uhr, Sa: 8 bis 15 Uhr | E-Mail:
- WKO Härtefallfonds | 01 / 514 50 1055
- SVS Überbrückungsfinanzierung | 050 / 808 808 | Mo-Do: 7.30 bis 16 Uhr, Fr: 7.30 bis 14 Uhr
- KSVF Covid-19 Fonds | 01 / 586 71 85 | Mo-Fr: 8 bis 12 Uhr, Mi auch: 13 bis 16 Uhr | E-Mail: @email
Interessenvertretungen in Kunst und Kultur
Zögert nicht bei Fragen oder Anliegen eure Interessenvertretung zu kontaktieren. Dafür sind wir da! .
Beispiele spartenspezifischer Interessenvertretungen:
- IG Kultur Österreich: 01 / 503 71 20 | @email | www.igkultur.at
- IG Freie Theater: 01 / 403 87 94 | @email | www.freietheater.at
- IG Bildende Kunst: 01 / 523 09 09 | @email | www.igbildendekunst.at
- Dachverband Filmschaffende: 01 / 526 97 41 | @email | www.filmschaffende.at
- mica - musicaustria: 01 / 521 04-0 | @email | www.musicaustria.at
- Österreichischer Musikrat: 01 / 484 04 28 | @email | www.oemr.at
- IG Autorinnen Autoren: 01 / 526 20 44-13 | @email
- IG Übersetzerinnen Übersetzter: 01 / 526 20 44-18 | @email
- Verband der KulturvermittlerInnen: 0664 / 600 7252 379 | @email
- u.v.m. wie IG Clubkultur, IG freie Musikschaffende, IG Kabarett, IG Stimme, Museumsverband,…
Ländervertretungen:
- IG Kultur Burgenland: 01 / 503 71 20 | @email | www.igkultur.at
- IG Kulturinitiativen in Kärnten/Koroska:0699 / 131 671 71 | @email | www.igkikk.at
- Kulturvernetzung NÖ Viertelberatung: 02572 / 20 250 | www.kulturvernetzung.at
- Kulturplattform OÖ: 0732 / 79 42 88| @email | www.kupf.at
- Dachverband Salzburger Kulturstätten: 0650 / 97 02 908 | @email | www.kultur.or.at
- IG Kultur Steiermark: 0681/104 29 507 | @email | www.igkultur.mur.at
- IG Kultur Vorarlberg: 0664 / 460 02 91 |@email | www.igkultur-vbg.at
- Tiroler Kulturinitiativen: 0680 / 210 92 54 | @email | www.tki.at
- Kultur Infoservice Wien: 0660/236 23 14 | @email | www.igkulturwien.net
Kein Anspruch auf Vollständigkeit! Hinweise zu weiteren relevanten Unterstützungsfonds und -maßnahmen nehmen wir gerne entgegen unter @email!
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