Steuern

Die Vergnügungssteuer (amtsdeutsch auch »Lustbarkeitssteuer«) ist in Österreich landesgesetzlich geregelt, Kommunen können diese Steuer einheben, müssen dies aber nicht. Der Dachverband Salzburger Kulturstätten und die Salzburg Club Commission fordern mit der Kampagne »Mehr Vergnü… ohne Steuer« die Abschaffung der Vergnügungssteuer für Kulturveranstaltungen (und damit auch eine unnötige Vermischung mit etwa dem Glücksspiel) in der Stadt Salzburg. Die Kampagne wird bis Ende Oktober mit einer Unterschriftenaktion (Ziel: 10.000 Unterschriften) geführt.
Eine Prüfung durch die Behörden kann grundsätzlich jeden Verein treffen: Gesundheitskasse oder Finanzbehörden führen eine Abgabenprüfung durch, Behörden kontrollieren nachträglich die widmungsgemäße Verwendung von Förderungen, etwa bei Zuschüssen aus dem NPO-Fonds oder der Kurzarbeitsbeihilfe. Beim Webinar am 27. April behandeln wir alle Fragen rund um die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, um im Fall einer Kontrolle gut vorbereitet zu sein. Teilnahme für Mitglieder kostenlos, Anmeldung erforderlich.
MwSt Mehrwertsteuersenkung Kunst und Kultur Im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz u.a. für die Kulturbranche auf 5% gesenkt. Im ersten Entwurf des Gesetzes waren jedoch nicht alle Formen zeitgenössischen Kunstschaffens von der Steuersenkung umfasst: der Bereich des Zirkus, und damit auch der Bereich des zeitgenössischen Zirkus, war ausgeschlossen. Nun ist der Nationalrat unserer Forderung gefolgt - die Steuersenkung gilt auch für den Zirkus. Unsere Stellungnahme zur Nachlese.

Seit 2015 wird bei GPLA Prüfungen (= Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) auch die Abzugssteuer für „beschränkt steuerpflichtige“ Honorarempfänger genauer geprüft. Dieses Thema wird dadurch auch für Vereine heikler, die Gastprofessor_innen oder Künstler_innen aus dem Ausland einladen.

Worum geht es? Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben und sich in Österreich nicht länger als sechs Monate aufhalten, unterliegen mit ihren Einkünften in Österreich der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Für

Werden Künstler in Österreich - ohne ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hier zu haben - tätig, unterliegen ihre Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen der Abzugssteuer. Die Verpflichtung diese abzuführen, trifft dabei regelmäßig den Veranstalter oder die Künstleragentur. Nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG entsteht eine Steuerabzugsverpflichtung „bei Einkünften aus im Inland ausgeübter und verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist und Mitwirkender